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 SATZUNG

der Stöckmann-Stiftung zur
Förderung von Umwelt- und Naturschutz



§ 1
NAME, RECHTSFORM, SITZ,
GESCHÄFTSJAHR

 

 

  1. Die Stiftung führt den Namen
    Stöckmann-Stiftung zur Förderung von Umwelt- und Naturschutz“.
    Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Rheinberg.

  2. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


 

 § 2
GEMEINNÜTZIGER STIFTUNGSZWECK

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Umwelt- und Naturschutz, insbesondere die Erhaltung der ökologischen Vielfalt und die Sicherung der Lebensräume gefährdeter Tierarten. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. die Durchführung von Maßnahmen aller Art, die der Förderung von Umweltmaßnahmen und Naturschutzmaßnahmen dienen,
    2. die finanzielle Unterstützung von Einrichtungen, Organisationen und Projekten, die sich dem Stiftungszweck widmen.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


 

§ 3

STIFTUNGSVERMÖGEN,
GEMEINNÜTZIGE MITTELVERWENDUNG

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es kann durch hierzu bestimmte, nachfolgende Zuwendungen (Zustiftungen) erhöht werden.

  2. Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten, Vermögens­umschich­tungen sind zulässig. Bei der Vermögensanlage und auch Vermögensumschichtung sollen nach Möglichkeit ethische, soziale und öko­logische Grundsätze beachtet werden.

  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder Zuwendungen begünstigt werden.

  4. Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel ganz oder teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwenden.

  5. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

  6. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen oder die Zuwendung von Stiftungs­mitteln besteht nicht.

 

§ 4
STIFTUNGSORGANE

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§§ 5–7) und das Kuratorium (§§ 8–10).

  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen und nachgewiesenen Auslagen bzw. Kosten sowie eine jährliche angemessene Aufwandspauschale erhalten. Das Kuratorium setzt die jeweilige Aufwandspauschale fest.

  3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften der Stiftung gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Organmitglieder von dritter Seite aufgrund einer Tätigkeit für die Stiftung in Anspruch genommen, stellt die Stiftung das betroffene Mitglied von jeglichen Ansprüchen frei, sofern dem Mitglied nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird. Die angemessenen Kosten einer in diesem Zusammenhang notwendigen Rechtsvertretung des Mitglieds trägt die Stiftung. Die Stiftung ist berechtigt, zur Absicherung der vorstehenden Risiken angemessenen Versicherungsschutz für die Stiftung und ihre Organmitglieder abzuschließen.

 


 

§ 5
STIFTUNGSVORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, höchstens fünf Personen und wird durch das Kuratorium für die Dauer von 5 Jahren berufen. Das Kuratorium ernennt hieraus einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Vorstandsmitglieder scheiden aus dem Amt aus, wenn

    1. das Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder verstirbt.

    2. die Amtszeit abgelaufen ist und ein neues Vorstandsmitglied berufen wurde.

    3. das 75. Lebensjahr vollendet ist. Dies gilt nicht für Frau Dr. Christel Heydorn.
    4. sie aus wichtigem Grund, durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums, abberufen werden. Als wichtiger Grund wird insbesondere angesehen:

      • Veruntreuung von Stiftungsgeldern

      • finanzielle Förderung von stiftungsfremden Zwecken ohne entsprechende Empfehlung durch das Kuratorium

      • ein Vorstandsmitglied steht unter gerichtlich bestellter Betreuung

      • es liegt eine längerfristige Erkrankung (mind. 12 Monate) des Vorstandsmitglieds vor, welche die aktive Teilnahme an Entscheidungen beeinträchtigt. Nach 3 Monaten ist ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, beruft das Kuratorium ein neues Vorstandsmitglied. Um einen Gleichlauf der Amtszeiten zu gewährleisten, wird in den Fällen einer vorzeitigen Neuberufung eines Vorstandsmitgliedes die Amtszeit bis zur nächsten Vorstandswahl festgelegt.


 

§ 6
AUFGABEN
DES STIFTUNGSVORSTANDS

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist zur Vertretung der Stiftung allein vertretungsberechtigt. Ansonsten wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung in sämtlichen Angelegenheiten.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen rechtliche und steuerliche Beratung gegen angemessenes Entgelt einzuholen.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die dem Stiftungszweck entspricht. In dieser Geschäftsordnung, welche einstimmig durch den Vorstand und dem Kuratorium beschlossen wird, können unter anderem die Aufgaben des Vorstandes auf einzelne Mitglieder übertragen werden.


 

§ 7

GESCHÄFTSGANG DES STIFTUNGSVORSTANDS

  1. Der Stiftungsvorstand wird durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Einberufung kann zeitgleich mit der Sitzung des Kuratoriums erfolgen.

  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzung kann via elektronische Medien erfolgen. Ein persönliches Erscheinen ist aber grundsätzlich wünschenswert. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend bzw. via elektronische Medien anwesend sind und von ihnen kein Wider­spruch erfolgt.

  3. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen bei einer Zusammensetzung von nur drei Mitgliedern per Mehrheitsbeschluss.

  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) gefasst werden.

  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen sowie einem ggf. abwesenden Mitglied zur Kenntnis zu bringen. Ebenso erhalten die Kuratoriumsmitglieder Abschriften des Protokolls.

  6. Das Kuratorium ist über die Vorstandssitzungen vollständig zu unterrichten und einzuladen. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

 


 

§ 8
KURATORIUM

  1. Das Kuratorium besteht aus höchstens fünf Personen, mindestens zwei Personen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Will ein Mitglied des Kuratoriums ausscheiden, muss es mindestens 6 Monate vorher den Vorsitzenden des Kuratorium schriftlich davon in Kenntnis setzen.

  2. Das Kuratorium ergänzt sich durch Zuwahl (Abs. 3), wobei als Mitglieder des Kuratoriums neben einem Rechtsbeistand auch für den Stiftungszweck fachlich qualifizierte Personen aus dem Bereich Naturschutz / Ökologie benannt werden sollten. Jedes Mitglied wird unabhängig von der Amtszeit der übrigen Mitglieder für fünf Jahre gewählt. Mitglieder, die sich nach Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren erneut zur Wahl stellen, können nicht mitwählen.

  3. Mitglieder des Kuratoriums scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Amt aus, wenn das Mitglied

    1. sein Amt niederlegt oder verstirbt 

    2. das 75. Lebensjahr vollendet

    3. aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der übrigen Kuratoriumsmitglieder abberufen wird. Als wichtiger Grund wird insbesondere angesehen:

      • Eröffnung eines strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wegen Vermögensdelikten

      • wenn das Kuratoriumsmitglied unter gerichtlich bestellter Betreuung steht.

  4. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, benennen die verbleibenden Mitglieder durch Beschluss, der einer Mehrheit von mindestens 2/3 der verbleibenden Kuratoriums­mitglieder bedarf, einen Nachfolger.

  5. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

  6. Das Kuratorium ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.


 

§ 9

AUFGABEN
DES KURATORIUMS

  1. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung. Es tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

  2. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein umfassendes Einsichts- und Kontrollrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge.

  3. Dem Kuratorium obliegen auch

    1. die Feststellung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke

    2. die Entlastung des Vorstands

    3. die Beschlussfassungen im Rahmen des § 11.


     

    § 10
    GESCHÄFTSGANG
    DES KURATORIUMS

  1. Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Ein­berufung kann zeitgleich mit der Sitzung des Vorstands erfolgen.

  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zu sämtlichen Kuratoriumssitzungen zu laden und haben ein Teilnahmerecht. Sie sollen vor den Entscheidungen des Kuratoriums gehört werden, haben aber kein Stimmrecht.

  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Die Sitzung kann via elektronischer Medien erfolgen. Ein persönliches Erscheinen ist aber grundsätzlich wünschenswert. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle zu ladenden Teilnehmer (Abs. 1 und 2) anwesend bzw. via elektronischer Medien anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

  4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) gefasst werden.

  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Kuratoriumsmitgliedern zu unterzeichnen sowie einem ggf. abwesenden Teilnahme­berechtigten (Abs. 1 und 2) zur Kenntnis zu bringen. Abschriften des Protokolls sind innerhalb eines Monats den anderen Kuratoriumsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.


 

§ 11
SATZUNGSÄNDERUNGEN,
UMWANDLUNG UND AUFHEBUNG
DER STIFTUNG

  1. Änderungen dieser Satzung, Anträge auf Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder auf Aufhebung der Stiftung können vom Stiftungsvorstand nur mit Zustimmung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen ihrer Mitglieder beschlossen werden. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Satzungsänderungen und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Eine Aufhebung der Stiftung soll nur erfolgen, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks dauerhaft als ausgeschlossen erscheint.

  2. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Einrichtung, die ihr Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


 

§ 12
STIFTUNGSAUFSICHT

  1. Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.

  2. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft. Die Stiftung ist damit rechtsfähig.

 


Erfüllungsort: Bezirksregierung Düsseldorf Nr. 1241
Stand: 23. Mai 2018

 

2019.02.25

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